Sicherer Kauf von Militaria
Verantwortungsbewusst und im Einklang mit dem Gesetz
Der Verkauf zeitgeschichtlicher und militärhistorischer Gegenstände – insbesondere solcher mit Symbolen aus der Zeit des Nationalsozialismus – erfordert einen besonders sorgfältigen und gesetzeskonformen Umgang. Ich biete solche Objekte ausschließlich zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der wissenschaftlichen Forschung und der historischen Dokumentation an.
Alle angebotenen Stücke werden nur unter der Voraussetzung verkauft, dass Käufer diese ausdrücklich nicht zu propagandistischen oder verfassungsfeindlichen Zwecken nutzen. Der Erwerb erfolgt ausschließlich zur wissenschaftlichen, musealen oder sammlerischen Verwendung im Sinne des § 86 Absatz 3 StGB.
So läuft der Verkauf ab:
Mit dem Kauf verpflichten Sie sich, die betreffenden Objekte nicht öffentlich oder missbräuchlich zu verwenden und keine strafbaren Absichten im Sinne des § 86a StGB zu verfolgen. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen angenommen.
Bitte nehmen Sie bei Interesse direkt Kontakt mit mir auf – idealerweise per E-Mail oder über das Kontaktformular. Nach einem kurzen Austausch zur Art und Verwendung des Objekts erhalten Sie alle nötigen Informationen zum Kaufprozess. In bestimmten Fällen behalte ich mir vor, einen Nachweis über den Verwendungszweck zu erbitten, um den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen einzuhalten.
Rechtlicher Hinweis zum Ankauf militärhistorischer Objekte aus der Zeit des Nationalsozialismus
Der Ankauf und das Sammeln militärgeschichtlicher Antiquitäten, insbesondere aus der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945), wirft bei vielen Menschen rechtliche Fragen und Unsicherheiten auf. Aus diesem Grund informiere ich auf dieser Seite transparent über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuches (StGB).
Ich erkläre ausdrücklich, dass ich mich in meiner Sammlertätigkeit vollumfänglich an geltendes Recht halte. Der Ankauf von Gegenständen mit NS-Bezug erfolgt ausschließlich aus historischen, wissenschaftlichen und dokumentarischen Gründen – nicht aus politischer, propagandistischer oder ideologischer Motivation.
Ich distanziere mich in aller Deutlichkeit von jeglichem extremistischen oder rechtsradikalen Gedankengut sowie von jeder Form der Verherrlichung des Nationalsozialismus oder des Militarismus.
Alle von mir angekauften Objekte dienen ausschließlich der zeitgeschichtlichen Dokumentation, der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung, der staatsbürgerlichen Aufklärung sowie der Berichterstattung über historische Vorgänge.
Informieren Sie sich im Folgenden über die gesetzlichen Grundlagen (§§ 86/86a StGB) und mein verantwortungsbewusstes Sammlungsverständnis. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im In- oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend
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Gerne können Sie mir Fotos Ihrer Stücke vorab per E-Mail zusenden. Ich melde mich zeitnah mit einer unverbindlichen Einschätzung und einem möglichen Angebot.